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Gesetzliche Rahmenbedingungen zur Früherkennung

Die Krebserkrankungen in der Bundesrepublik Deutschland nehmen mit 25% den zweiten Platz in der Rangfolge der Todesursachen ein. Früherkennung kann Leben retten!
Leider nimmt nur knapp die Hälfte der anspruchsberechtigten Frauen und jeder siebte Mann jährlich an Früherkennungsuntersuchungen teil. Für einen aktiven und verantwortungsbewussten Menschen sollte es aber selbstverständlich sein, die Möglichkeiten zur Früherkennung von Krebserkrankungen zu nutzen.


Gesetzliche Grundlagen
Nach § 25 Abs. 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches SGB V haben Versicherte der gesetzlichen Krankenkasse einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen.

Nach den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien in der derzeit gültigen Fassung ist für das gesetzliche Krebsfrüherkennungsprogramm im einzelnen folgendes vorgesehen:

Für Frauen ab Beginn des 20. Lebensjahres:
Früherkennung von Krebserkrankungen der Geschlechtsorgane

  • gezielte Anamnese (z.B. Fragen nach Blutungsstörungen, Ausfluss)
  • Inspektion des Muttermundes
  • Entnahme von Untersuchungsmaterial vom Muttermund und aus dem Gebärmutterhals
  • Krebsabstrich und zytologische Untersuchung
  • gynäkologische Tastuntersuchung

Für Frauen Beginn des 30. Lebensjahres:
Früherkennung von Krebskrankheiten der Brust und der Haut

  • gezielte Anamnese (z. B. Fragen nach Veränderungen/Beschwerden der Haut und der Brust)
  • Inspektion und Abtasten der Brust und der regionären Lymphknoten einschliesslich der Anleitung zur Selbstuntersuchung

Für Frauen zusätzlich vom Beginn des 45. Lebensjahres an:

  • Früherkennung von Krebserkrankungen des Darms
  • gezielte Anamnese (z.B. Fragen zum Stuhlgang, Blutbeimengungen)
  • Tastuntersuchung des Enddarms - Test auf verborgenes Blut im Stuhl.

Für Männer ab dem 45. Lebensjahr:

  • Früherkennung von Krebserkrankungen des Darms
  • Früherkennung von Krebserkrankungen der Haut
  • Früherkennung von Krebserkrankungen der Geschlechtsorgane
  • gezielte Anamnese
  • Inspektion und Abtasten der äußeren Geschlechtsorgane
  • Tastuntersuchung der Prostata.

Von diesem Angebot im Rahmen des gesetzlichen Krebsfrüherkennungsprogramms sind die Untersuchungen zu unterscheiden, die aufgrund von Beschwerden oder bei Krankheitsverdacht erforderlich werden. Für diese Fälle gilt der Leistungskatalog der Krankenbehandlung. Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.

Um im Einzelfall zu klären, ob eine bestimmte ärztliche Leistung in die Leistungspflicht der Krankenversicherung fällt, sollten sich Versicherte an ihre Krankenkasse wenden.

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